Satzung & Geschäftsordnung

Aktuelle Satzung & Geschäftsordnung (1+2)

Satzung des KGV Gelber Sprung e.V.

§ 1 -  Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:  

Kleingartenbauverein (kurz KGV) Gelber Sprung e.V.

und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer:

1899

eingetragen und ist Mitglied im Stadtverband Wuppertal der Gartenfreunde e.V.

 

§ 2 – Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit des Vereins

1.

a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Personen.

b) Er setzt sich für die Förderung der Kleingärtnerei und ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der

    Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.

c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit den Umwelt- und

    Landschaftsschutz, die Volksgesundheit und die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit

    zu fördern.

2.

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

       „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die

    dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

    werden.

d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Kosten sind zu erstatten. Darüber hinaus darf

    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation und die steuerliche

    Gemeinnützigkeit zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des

    Kleingartenwesens, insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlage, zu

    verwenden.

4. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend

    den Vorschriften dieser Satzung und des Pachtvertrages Einzelgärten zur kleingärtnerischen

    Betätigung.

5. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu betreuen

    und zu schulen.

6. Der Verein gibt sich neben der Satzung Geschäftsordnungen. In Geschäftordnung 2 sind alle zu leistenenden Gebühren hinterlegt.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr oder juristische Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will.

2. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand beantragt.

    Dieser entscheidet über die Aufnahme abschließend.

    Die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dem Vorstand innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zugehen muss.

3. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der vom Vorstand unterschriebenen Satzung und deren unterschriftliche Anerkennung vollzogen.

4. Sofern die Nachfrage das Angebot übersteigt, wird eine Warteliste geführt. Diese ist vom Vorstand

     zu verwalten.

 

§ 4 – Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied hat das Recht

a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen.

b) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.

3. Mit der Mitgliedschaft verbunden sind der Bezug der Zeitschrift „Kleingarten Magazin“ und die

    Haftpflichtversicherung

 

§ 5 – Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet

a) sich nach besten Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,

b) sich nach Maßgabe dieser Satzung und der Geschäftsordnung innerhalb der kleingärtnerischen

    Gemeinschaft zu betätigen,

c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

     d) die Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten, die neben dem Beitrag für den

         Verein den für den Stadtverband zu entrichtenden Beitrag des Vereins beinhaltet.

e) die zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossenen Umlagen zu zahlen; diese Umlagen können jährlich bis zum 3-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.

     f) Die festgesetzten Gemeinschafts- Arbeitsstunden zu erbringen bzw. den bei Nichterbringung

        festgesetzten Ersatzbetrag zu entrichten.

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod des Mitglieds,
  • Auflösung der juristischen Person,
  • Freiwilligen Austritt,
  • Ausschluss.

 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) die ihm aufgrund der Satzung oder Vereinsbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt,

b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt,

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen

   Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht

    innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt.

d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,

e) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es aus einem anderen     Kleingärtnerverein ausgeschlossen wurde.

4.  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das

    ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus

    der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

 

§ 7 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der/die Vorsitzende,

b) der/die stellvertretenden/de Vorsitzende,

c) der/die Kassierer/in

Der Vorstand wird für 1 Jahre gewählt.

Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenanzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Blockwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur etwaigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter durch Wahl besetzt sind.

3. Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis soll jedoch nur der Vorsitzende berechtigt sein, der Stellvertreter nur dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

4. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die   satzungsgemäß gewählten Vorstandsmitglieder und ggf. andere für den Verein tätige, können auf   Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

5. Dem Vorstand obliegen insbesondere

a) laufende Geschäftsführung des Vereins

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,

6.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, noch zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

7. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verfasser und dem Vorsitzenden bzw. bei Sitzungsleitung durch den Stellvertreter, von diesem zu unterzeichnen.

8. Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommen oder nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.

 

§ 8 – Erweiterter Vorstand (Beisitzer)

1.  Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 7 Abs. 1 und wenn vorhanden

weiteren Beisitzern. Sofern eine Jugendgruppe besteht, dem Vertreter für Jugendfragen.

2. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung.

3.  Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen werden. ZB. Leitung der Gemeinschaftsarbeit.

4. der erweitere Vorstand (Beisitzer) besteht aus:

Beisitz Energie

Kontrolle der Wasseruhren und Stromzähler, sowie eine Dokumentation der jeweiligen Zählerstande,

     Wasser auf und abdreh Termine begleiten, Reparaturen an den Wasser- und Stromeinrichtungen des Vereins, sofern rechtlich zulässig bzw. fachlich möglich.

     Beisitz Anlage

     Planung der Gemeinschaftsarbeit und Einteilung der Aufsicht bzw. Leitung der Aufsicht.

     Überprüfung und Planung der durchzuführenden Arbeiten in Zusammenarbeit mit dem Vorstand.

     Webmaster

     Verantwortlich für dne Internetauftritt des Vereins und Gestaltung der Internetseiten.

     Zugesandte Berichte die vom Vorstand genhemigt sind in die entsprechenden Kategorien einfügen.

     Pflege der Mailinglisten und internen Absprachen mit dem Provider

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vereinsvorstand beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform

unter gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.

3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Zu Beginn der Versammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

4. Jedes Mitglied hat gemäß § 3 eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich vom Mitglied ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Genehmigung von Niederschriften gem. § 9 Abs. 8,

b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer sowie

     sonstiger Tätigkeitsberichte,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) die Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und der Fälligkeiten,

e) von Umlagen zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche

    Geschäftstätigkeit hinaus

f) Anzahl der Gemeinschafts-Arbeitsstunden bzw. den Ersatzbetrag für die Nichterbringung von

   Gemeinschafts-Arbeitsstunden, wobei die Anzahl bzw. der Ersatzbetrag für Mitglieder mit bzw.

   ohne Garten unterschiedlich festgesetzt werden können.

g) die Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand/Beisitz,

h) die Wahl der Kassenprüfer,

i) die Beschlussfassung über Anträge,

j) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenommen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht genügt auf einer neu einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit.

8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung auszuhändigen sowie bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

9. Vertreter des Stadtverbandes sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ihnen ist

    auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 10 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11 – Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse nach den Grundsätzen der kleingärtnerischen und steuerlichen Gemeinnützigkeit. Der Stadtverband ist berechtigt, jederzeit die Vorlage der Kassenbücher und Belege, des Mitgliederverzeichnisses und sonstiger für das Kassen- und Rechnungswesen wesentlicher Unterlagen zu verlangen.

 

§ 12 – Kassenprüfung

1. Für das Kalenderjahr sind von der Mitgliederversammlung mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen

    Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl der

    Kassenprüfer im Amt.

2. Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Prüfungen, die sich auf Stichproben beschränken können, nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf rechnerische uns sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Das Ergebnis ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Den Kassenprüfern sind alle erforderlichen Unterlagen für eine ordnungsgemäße Kassenprüfung vorzulegen.

 

§ 13 – Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen an den Stadtverband Wuppertal der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt.

 

§ 14 – Bekanntmachungen des Vereins

    Allgemeine Bekanntmachungen des Vereins können durch Aushang, per E-Mail und über die                 Homepageerfolgen.

 

§ 15 – Datenschutzvereinbarung

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern und Pächtern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (z.B. Telefon, EMail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden ggf. mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt. Eine Weitergabe der Daten erfolgt ausschließlich zu vereinsinternen Zwecken (z.B. Versicherungen, Zeitungsversand usw.)

 

§ 16– Sonstige Bestimmungen

     Die Bestimmungen des Einzelpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese                Satzung nicht berührt.

 

§ 17 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Versionsnummer, Änderungen

 1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom

 21.04.2024

beschlossen worden; sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Dadurch treten die Bestimmungen der bisherigen Satzung außer Kraft.

 2. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung oder Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert werden, selbständig vorzunehmen.

 3. Zur besseren Nachverfolgung wird die aktuell geltende Satzung mit einer Versionsnummer versehen.

     Sofern die Satzung verändert wird (z.B. durch die jährliche JHV), wird die Versionsnummer angepasst. Große Änderungen (z.B. Paragraph -Änderungen, Löschung, Hinzufügung) werden durch die Versionsnummer vor dem Punkt, kleine Änderungen (Rechtschreibung) nach dem  Punkt.

 4. Änderungen an der Satzung werden unter diesem Paragraphen aufgelistet:

Änderung der Mitgliedschaftsbeiträge auf einheitliche 50 € je Mitglied

Änderung der Anzahl des Vorstands von 5 auf 3 Vostandsmitglieder

     Verabschiedung der Geschaftsordnung 1, 2 und unter 3 Wasser und Stronverordnung wirksamkeit tritt nach einheitlichem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.04.2024 sofort in kraft.

 

Wuppertal, den 10.05.2024

 

Der Vorstand

20.05.2024